Lösung: Bäderhygienische Untersuchung
Solution: Bäderhygienische Untersuchung
Bäderhygiene: wasserhygienisches Gutachten gemäß Bäderhygieneverordnung (BHygV)*
Beim Betrieb von Pools hat der Betreiber verschiedenste Standards einzuhalten, damit die Gefahren durch Infektionen möglichst gering gehalten werden können (Bäderhygiene). Dies gilt besonders bei erhöhten Wassertemperaturen, Sprudelbecken (z.B. bei Whirlpools oder Warmsprudelwannen) oder bei sonstigen Attraktionen in Hallen- oder Freibädern.
Ein in hygienischer Hinsicht einwandfreies Badewasser beginnt bereits mit der Trinkwasserqualität des Füllwassers und setzt sich in der kontinuierlichen Beseitung von Verunreinigungen, die von Badegästen und sonstigen Umwelteinflüssen eingebracht werden, fort. Nur ein gut abgestimmtes Zusammenspiel von Badewasseraufbereitung, Desinfektion und der Beckenhydraulik kann dafür Sorge tragen.
Die Bäderhygieneverordnung und das Bäderhygienegesetz regeln die Untersuchung, sowie bauliche Standards und Standards für die Betriebsführung von Hallen- und Freibädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), sowie Kleinbadeteichen.
Dabei muss gemäß Bäderhygieneverordnung das Badewasser eine derartige Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Sicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
Bewilligungsinhaber folgender Einrichtungen müssen jährlich der Behörde ein wasserhygienisches Gutachten gemäß Bäderhygieneverordnung (BHygV) vorlegen:
- Hallenbades
- künstlichen Freibades
- Schwimmbäder in Beherbergungsbetrieben
- Warmsprudelbades (Whirlpools)
- Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne)
- Kleinbadeteiche
- Becken und Wannen in medizinischen Einrichtungen
Untersucht wird die Beschaffenheit des Wassers der angeführten Einrichtungen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt.
Wenn das Gutachten ergibt, dass die Beschaffenheit des Wassers den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten überprüfen.
Führen eines Betriebstagebuchs
Darüber hinaus muss die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer der oben angeführten Einrichtungen dafür sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und darüber Aufzeichnungen geführt werden. Diesen Aufzeichnungen müssen die eingeholten wasserhygienischen Gutachten angeschlossen und für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden.
* Inspektionen in Kooperation mit einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle