Lösung: Nichtamtliche Sachverständige – NASV

Solution: Nichtamtliche Sachverständige – NASV

DI Ingrid Heinz, MSc Kompetenzzentrum NASV

TÜV AUSTRIA-Platz 1 2345 Brunn am Gebirge Österreich

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2345 Brunn am Gebirge
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Kompetenzzentrum Nichtamtliche Sachverständige (NASV)

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TÜV AUSTRIA: Nichtamtliche Sachverständige - NASV

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FAQ - NASV TÜV AUSTRIA

Broschüre NASV TÜV AUSTRIA

"Beschleunigung von Genehmigungs-/Zulassungsverfahren sowie Unterstützung von Behörden durch Nichtamtliche Sachverständige (NASV)."

Kompetenzzentrum NASV

Nichtamtliche Sachverständige (NASV) des TÜV AUSTRIA können vom Konsenswerber angeregt werden und werden von den Behörden in Verwaltungs­verfahren zur Verfahrensbeschleunigung bestellt. Für Behördeninspektionen können nichtamtliche Sachverständige des TÜV AUSTRIA von Behörden bestellt werden. Die Aufgabe des NASV umfasst ausschließlich die fachliche Begutachtung.

NASV des TÜV AUSTRIA vereinen höchste technische Ausbildung mit juristischem Fachverständnis. Dadurch wird eine wirtschaftliche und praxisorientierte Sachverständigentätigkeit im Rahmen von Genehmigungs- und Zulassungsverfahren gewährleistet. Sie werden bereits seit mehreren Jahren von Behörden und Ministerien in unterschiedlichen Verfahren herangezogen und kommen beispielsweise bei Verfahren nach der Gewerbeordnung, dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Elektrizitätswesengesetz, dem Seilbahngesetz, der Bauordnung, u.v.m. um Einsatz.

Das Kompetenzzentrum des TÜV AUSTRIA kann bei Bedarf für unterschiedlichste Fachbereiche NASV zur Verfügung stellen. Etwa 120 Mitarbeiter der TÜV AUSTRIA Group werden regelmäßig in ihrer Tätigkeit geschult, um ihre gutachterliche Arbeit im Verfahren unabhängig und qualitätsgesichert unter vollständiger Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen und technischer Normen durchführen zu können.  Ein umfangreicher Erfahrungsaustausch über rechtliche Neuerungen, Aufbau von Befund- und Gutachten, Verhaltensregeln von NASV findet regelmäßig statt.

Das Kompetenzzentrum NASV innerhalb der TÜV AUTRIA Group ist unabhängig und steht in keinem wirtschaftlichen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu Behörden, Industrie, Handel, Gewerbe, Betreibern oder anderen Parteien.

Anfragen an ingrid.heinz@nasv.at oder  office@nasv.at

 

Das Kompetenzzentrum NASV innerhalb der TÜV AUTRIA Gruppe stellt beispielsweise bei folgenden Genehmigungs- und Zulassungsverfahren nicht amtliche Sachverständige zu folgenden Fachbereichen zur Verfügung:

  • Gewerbetechnik
  • Umwelttechnik
  • Emissions- / Immissionstechnik
  • Brandschutz
  • Wasserbautechnik / Gewässerschutz
  • Eisenbahntechnik
  • Bautechnik
  • ArbeitnehmerInnenschutz
  • Bergbau
  • Seilbahntechnik
  • Prozess- / Verfahrenstechnik
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gesundheitswesen / Medizintechnik
  • erneuerbare Energien
  • Kraftfahrtechnik
  • Verkehrstechnik
  • Elektrotechnik inklusive Explosions- und
  • Blitzschutz
  • Druckgerätetechnik
  • Aufzugstechnik
  • Naturschutz
  • Humanmedizin / Arbeitsmedizin

Bei behördlichen Inspektionen werden nichtamtliche Sachverständige bestellt für beispielsweise:

  • Plausibilitätsprüfungen von Berichten gem. VOC-Anlagenverordnung
  • Kontrollen von Arbeitsberichten gem. Mineralrohstoffgesetz

In vielen weiteren Fachgebieten nicht technischer Art bestehen Kooperationen mit namhaften Institutionen, um den Kunden ein umfangreiches
Sachverständigenportfolio anbieten zu können.

Wissenswertes für Behörden

Sie sind auf der Suche nach Sachverständige für bestimmten Fachthemen? Das Kompetenzzentrum für nichtamtliche Sachverständige von  TÜV AUSTRIA kann weiterhelfen. Neben klassischen Geschäftsfeldern der TÜV AUSTRIA Group unterstützt das Kompetenzzentrum NASV die Behörden und Unternehmen auch bei der Beiziehung externer NASV-Leistungen. Dabei wird auf bestehende Kooperationen mit renommierten Unternehmen zurückgegriffen.

Alle NASV von TÜV AUSTRIA weisen eine Ausbildung nach, die jenen von amtlichen Sachverständigen zumindest gleichwertig ist. Innerhalb von TÜV AUSTRIA sind die nichtamtlichen Sachverständigen einem eigenen Kompetenzzentrum zugeteilt, sodass Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Objektivität gewährleistet sind. Interessenskonflikte und Befangenheiten werden vermieden. Ein Großteil der NASV der TÜV AUSTRIA Group sind nach der internationalen Norm ISO 17024 (Zertifizierung von Personen) zertifiziert. Zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung sind diese nichtamtlichen Sachverständigen verpflichtet, neben der berufspraktischen Erfahrung eine laufende Weiterbildung und stets die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln/Normen nachzuweisen.

Wissenswertes für Antragssteller

Mit der Gewerberechtsnovelle 2017 wurde die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger (NASV) für den Konsenswerber erleichtert. Der Konsenswerber kann die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen des TÜV AUSTRIA bei der Behörde anregen (Anm.: Manche Behörden stellen dazu ein eigenes Formular zur Verfügung), um das Verfahren zu beschleunigen.

In der Gewerbeordnung ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen folgendermaßen festgeschrieben: § 353b. (1) In Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der Betriebsanlage für bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss (seitens des Inhabers einer Betriebsanlage) spätestens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, für das ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden soll, zu enthalten.

Die NASV des TÜV AUSTRIA verfügen über langjährige Erfahrung hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gutachter im Zuge von Genehmigungsverfahren.

Rechtliche Grundlagen

Die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger (NASV) ist im § 52 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) geregelt. In den Absätzen 2 bzw. 3 wird angeführt, dass NASV beizuziehen sind, wenn „Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen“ oder „davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist“. Der nichtamtliche Sachverständige (NASV) ist zu
einer unbefangenen, qualitätsgesicherten Arbeit unter vollständiger
Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen und technischer Normen verpflichtet und für die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Gutachten voll inhaltlich verantwortlich.

Gemäß § 3b. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) gilt:
Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

Gemäß § 8 Abs. 7 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ohne Vorliegen der
Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig.)

Aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wurden hinsichtlich der Bestellung von NASV folgende Gesetzesänderungen durchgeführt:

Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011:
§ 153a. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Starkstromwegegesetz 1968:
§ 20a. Sachverständige und Verfahrenskosten
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

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