§ 134 - WRG - Wasserrecht

Prüfung gemäß Wasserrechtsgesetz | § 134 WRG

Jede wasserrechtlich genehmigte Anlage ist bezüglich der Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere der Dichtheit von Behältern und Leitungen, alle 5 Jahre zu überprüfen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes).
Achtung: Begehungen durch die Behörde ersetzen nicht diese gesetzliche Prüfpflicht!

Grundsätzlich sind die wasserrechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische Beschreibungen, udgl.) die Basis für die beschriebene Prüftätigkeit.

TÜV AUSTRIA GMBH | Team Compliance – Services | Tel.: +43-50454 – 1410 | E-Mail: sales@tuv.at

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