Lösung: Überprüfung gemäß §134 Wasserrechtsgesetz (WRG)

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Dipl.-Ing. Thomas Fleischanderl

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"§134 Überprüfung von wasserrechtlich genehmigten Anlagen (Trinkwasserversorgung, Sickermulden, Abscheideanlagen, Kleinkläranlagen)."

§134 WRG Überprüfung

Gemäß §134 WRG ist zur Sicherung der Qualität einer Trinkwasserversorgung eine regelmäßige Überprüfung der Anlagenteile durch Externe (Fremdüberprüfung) durchzuführen. Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen.

Auch wasserrechtlich genehmigte Abwasseranlagen wie Sickerschächte, Sickermulden, Abscheideanlagen und Kleinkläranlagen sind alle 5 Jahre entsprechend Wasserrechtsgesetz zu überprüfen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen aus dem Wasserrechtsbescheid, die Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlagen und der Versickerungsanlagen sowie die Einhaltung der Einleitgrenzwerte zu prüfen.

Mit einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Wasserversorgungs-­ und Abwasserent­sorgungs­anlagen gemäß §134 des Wasserrechtsgesetzes erfüllen Sie nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern erhalten durch ent­sprechende Wartung und Instandhaltung den Wert ihrer Infrastruk­tur.

Maßnahmen bei Trinkwasserversorgung:

  • Durchführung gemäß ÖNORM B 2539 und ÖVGW-Richtlinie W60
  • Erhebung der maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide
  • Auswertung von Wassermengendaten zur Überprüfung der Konsenswassermenge und Feststellung allfälliger Wasserverluste
  • Ortsbegehung und technisch-hygienische Überprüfung aller frei zugänglichen Anlagenteile einschließlich der Schutzgebiete
  • Überprüfung der Trink- und Nutzwasserversorgung inkl. Wärmepumpen
  • Probenahme und Durchführung der erforderlichen Trinkwasseruntersuchungen
  • Überprüfung der Eigenüberwachung
  • Überprüfen der Schutzgebietsanordnungen
  • Ermittlung potentieller Gefährdungsmöglichkeiten
  • Erstellung eines Überprüfungsbefundes und Gutachtens zum Bau- und Betriebszustand zur Vorlage bei der Wasserrechtsbehörde

Maßnahmen bei Abwasserentsorgungsanlagen:

  • Durchführung der Überprüfung gemäß ÖWAV-Regelblatt 6 Teil 2 und ÖWAV- Arbeitsbehelf 37
  • Erhebung der wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide
  • Ortsbefund mit technischer Überprüfung des Bau- und Betriebszustandes
  • Überprüfung der Einhaltung des Wasserrechtsbescheides
  • Durchführung einer chemisch-physikalischen Abwasseruntersuchungen
  • Beurteilung des Funktionszustandes der Anlage
  • Beurteilung des Vorfluters
  • Erstellung eines Überprüfungsbefundes und Gutachtens zum Bau- und Betriebszustand zur Vorlage bei der Wasserrechtsbehörde
  • Gegebenenfalls Vorschlag über Sanierungsmaßnahmen
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