Lösung: Überprüfung gemäß §134 Wasserrechtsgesetz (WRG)
Solution: Überprüfung gemäß §134 Wasserrechtsgesetz (WRG)
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§134 WRG Überprüfung
Gemäß §134 WRG ist zur Sicherung der Qualität einer Trinkwasserversorgung eine regelmäßige Überprüfung der Anlagenteile durch Externe (Fremdüberprüfung) durchzuführen. Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen.
Auch wasserrechtlich genehmigte Abwasseranlagen wie Sickerschächte, Sickermulden, Abscheideanlagen und Kleinkläranlagen sind alle 5 Jahre entsprechend Wasserrechtsgesetz zu überprüfen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen aus dem Wasserrechtsbescheid, die Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlagen und der Versickerungsanlagen sowie die Einhaltung der Einleitgrenzwerte zu prüfen.
Mit einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen gemäß §134 des Wasserrechtsgesetzes erfüllen Sie nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern erhalten durch entsprechende Wartung und Instandhaltung den Wert ihrer Infrastruktur.