Ob ein Betrieb aufgrund behördlicher Zwangsmaßnahmen („Quarantäne“) geschlossen wird oder „freiwillig“, beispielsweise da es Kunden verboten ist, den Betrieb zu betreten, wird in der Gewerbeordnung (GewO) und im Eisenbahngesetz (EisbG) nicht unterschieden.
Jedenfalls müssen Sie eine (vorübergehende) Stilllegung, Betriebsunterbrechung oder Anlagenkonservierung aus gewerberechtlicher Sicht nicht an die Behörde melden. Sie können aber aufgrund unterschiedlichster Bestimmungen von diversen Maßnahmen bei Wiederinbetriebnahme betroffen sein. Sollte eine Betriebsunterbrechung ununterbrochen und mehr als fünf Jahre dauern, erlischt gem. GewO die Genehmigung der Betriebsanlage.
Im EisbG erlischt die Genehmigung erst mit der behördlich festgestellten Auflassung.

Zu beachten ist, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen (z. B. gem. Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Feuerungsanlagenverordnung, Kälteanlagenverordnung, Hebeanlagenverordnung etc. etc.) durch die COVID-19 Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen.
Teilweise enthalten Verordnungen bereits Bestimmungen, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren.
Unsere Kunden, die bereits den TÜV AUSTRIA tami nutzen, werden über diese Bestimmungen online informiert.
Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten (AM-VO, AStV, VEXAT, ESV, GKV etc.) erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig – wenn beispielsweise ein Betriebsbereich COVID-19-bedingt nicht zugänglich ist – dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen.
Sollten Sie die Betriebsunterbrechung dazu nutzen, Ihre Betriebsanlage umzugestalten (Maschinen umstellen, neue Maschinen aufstellen, Raumumbauten etc.) oder gar Ihre Produktion umzustellen (Desinfektionsmittel anstelle Parfum herstellen etc.) muss geprüft werden, ob es sich dabei z.B. um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt.
Für diesbezügliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
TÜV AUSTRIA #SafeSecLab
Safety & Security neu gedacht:
Das TÜV AUSTRIA #SafeSecLab an der TU Wien
Cyber-Angriffe stellen Unternehmen vor immer größere Sicherheitsherausforderungen. Seit 2020 arbeiten daher TU Wien und TÜV AUSTRIA im TÜV AUSTRIA #SafeSecLab an der Entwicklung zukunftsfähiger Sicherheitslösungen. Nun liegen acht wegweisende Forschungsergebnisse vor, die von Doktoratsstudierenden der TU Wien erarbeitet wurden: Sie unterstützen Unternehmen bei der Absicherung ihrer vernetzten Systeme.
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Podcast Viertel vor Haas #9
Schützt uns Regulierung – oder hindert sie uns am Fortschritt?
Weniger Regulierung, weniger Bürokratie, einen schlanken Staat – das fordern viele Entscheidungsträger aus Wirtschaft und Politik. Die Sorge geht um, dass ein hohes Maß an Regulativen wirtschaftliches Wachstum bremst und Innovation verhindert. Doch ist diese Sorge berechtigt?
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IEC 62443-Standard
Erfolgreiche Zertifizierung
des Flüssiggasterminals von EGEGAZ
TÜV TRUST IT TÜV AUSTRIA GMBH zertifiziert das Flüssiggasterminal von EGEGAZ erfolgreich nach IEC 62443-Standard 2-1, 2-4, 3-2 und 3-3.
TÜV AUSTRIA gewinnt Digital Innovation Award
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BEMAS Digital Innovation Award 2025
RISE by TÜV AUSTRIA, die In-House entwickelte Stand-Alone Lösung für die Online-Überwachung von Infrastrukturkomponenten mittels Schallemissions-Messverfahren, wurde in Antwerpen mit dem Digital Innovation Award ausgezeichnet. Wir gratulieren unserem RISE by TÜV AUSTRIA-Entwicklungsteam.