Ob ein Betrieb aufgrund behördlicher Zwangsmaßnahmen („Quarantäne“) geschlossen wird oder „freiwillig“, beispielsweise da es Kunden verboten ist, den Betrieb zu betreten, wird in der Gewerbeordnung (GewO) und im Eisenbahngesetz (EisbG) nicht unterschieden.
Jedenfalls müssen Sie eine (vorübergehende) Stilllegung, Betriebsunterbrechung oder Anlagenkonservierung aus gewerberechtlicher Sicht nicht an die Behörde melden. Sie können aber aufgrund unterschiedlichster Bestimmungen von diversen Maßnahmen bei Wiederinbetriebnahme betroffen sein. Sollte eine Betriebsunterbrechung ununterbrochen und mehr als fünf Jahre dauern, erlischt gem. GewO die Genehmigung der Betriebsanlage.
Im EisbG erlischt die Genehmigung erst mit der behördlich festgestellten Auflassung.
Zu beachten ist, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen (z. B. gem. Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Feuerungsanlagenverordnung, Kälteanlagenverordnung, Hebeanlagenverordnung etc. etc.) durch die COVID-19 Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen.
Teilweise enthalten Verordnungen bereits Bestimmungen, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren.
Unsere Kunden, die bereits den TÜV AUSTRIA tami nutzen, werden über diese Bestimmungen online informiert.
Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten (AM-VO, AStV, VEXAT, ESV, GKV etc.) erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig – wenn beispielsweise ein Betriebsbereich COVID-19-bedingt nicht zugänglich ist – dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen.
Sollten Sie die Betriebsunterbrechung dazu nutzen, Ihre Betriebsanlage umzugestalten (Maschinen umstellen, neue Maschinen aufstellen, Raumumbauten etc.) oder gar Ihre Produktion umzustellen (Desinfektionsmittel anstelle Parfum herstellen etc.) muss geprüft werden, ob es sich dabei z.B. um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt.
Für diesbezügliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Globale Handelskonformität
TÜV AUSTRIA China
schafft Vertrauen für den chinesisch-irakischen Handel
Ivan Huang, Geschäftsführer von TÜV AUSTRIA China, nahm an der Hundertjahrfeier der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen dem Irak und der Volksrepublik China teil. Die Teilnahme von TÜV AUSTRIA stärkte die Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung und der Botschaft der Republik Irak in China, wodurch die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und Irak weiter ausgebaut wurden.
Podcast
Podcast Viertel vor Haas #8
Faktencheck: Von der Meinung zum Wissen
Wenn Meinungen als Wissen propagiert werden, bekommt die Wissensgesellschaft ein Problem. Maßnahmen zur Gegensteuerung sind gefragt.
https://www.diepresse.com/19280795/faktencheck-von-der-meinung-zum-wissen
Dr. Stefan Haas
Multiple Krisen, düstere Nachrichten und eine pessimistische Grundstimmung prägten das Jahr 2024. Ist angesichts dessen ein zuversichtlicher Blick in die Zukunft überhaupt möglich? Auf jeden Fall! Ohne ein Fokussieren auf das Positive, auf die auch in der Krise vorhandenen Opportunitäten, werden wir der negativen Spirale nicht entkommen.
Podcast
Podcast Viertel vor Haas #7
Gute Gründe für eine Kultur des Optimismus
Ein Gespräch über den Zusammenhang von Grundeinstellung zum Leben und Gestaltungskraft, mit Stefan Haas, CEO des TÜV AUSTRIA, Österreichs einzigem Technischen Überwachungs-Verein [TÜV], im „Presse“-Podcast.
https://www.diepresse.com/19164256/gute-gruende-fuer-eine-kultur-des-optimismus